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VG München, 18.08.2009 - M 5 K 07.4260 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Anspruch auf amtsangemessene Alimentation; verspätete Antragstellung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 28.06.2001 - 2 C 48.00
Antrag, vorheriger - an den Dienstherrn bei allgemeiner Leistungsklage und bei …
Auszug aus VG München, 18.08.2009 - M 5 K 07.4260
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28. Juni 2001 (BVerwGE 114, 350) entschieden, dass ein im Sinne von Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 1 BBVAnpG 99 anspruchswahrender Widerspruch ohne vorherigen Antrag und dessen Ablehnung durch Verwaltungsakt eingelegt werden kann. - BVerwG, 21.09.2006 - 2 C 5.06
Zeitvorgabe für die Geltendmachung von Besoldungsansprüchen nach Art. 9 § 1 Abs. …
Auszug aus VG München, 18.08.2009 - M 5 K 07.4260
Soweit der Kläger im Übrigen der Auffassung ist, es sei im Vertrauen auf eine Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 21. Dezember 1990 entbehrlich gewesen, rechtzeitig einen entsprechenden Antrag zu stellen oder Widerspruch einzulegen, bzw. es sei seitens des Beklagten rechtsmissbräuchlich, sich auf die Fristversäumnis zu berufen, wird diese Rechtsmeinung vom Bundesverwaltungsgericht (Entscheidung vom 21.9.2006, Az.: 2 C 5.06) nicht geteilt. - VGH Bayern, 24.10.2005 - 3 B 03.1481
Auszug aus VG München, 18.08.2009 - M 5 K 07.4260
Die noch anders lautende Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Oktober 2005, Az.: 3 B 03.1481, auf die sich der Kläger in diesem Zusammenhang beruft, ist damit überholt. - VGH Bayern, 05.12.2008 - 3 ZB 06.3149
Beamtenrecht; familienbezogene amtsangemessene Alimentation eines Beamten mit 4 …
Auszug aus VG München, 18.08.2009 - M 5 K 07.4260
Bei Anwendung der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsvorschriften - insbesondere des § 199 BGB - würde es zu einem späteren Verjährungseintritt kommen (vgl. ausführlich VG Ansbach vom 15.7.2008, Az.: AN 1 K 06.3605; vgl. auch BayVGH v. 5.12.2008, Az.: 3 ZB 06.3149).